News-Ticker
AdHoc-Meldungen Corporate-News
Insider-Handel Stimmrechte
weitere Meldungen
22.05. 17:02 vor 6 Stunden
init innovation in traffic systems SE
EQS-News: Hauptversammlung beschließt Dividenden-Erhöhung
22.05. 12:00 vor 11 Stunden
Primary Hydrogen Corp.
EQS-News: PRIMARY HYDROGEN ERWEITERT DAS PROJEKTPORTFOLIO IN BRITISH COLUMBIA
22.05. 11:00 vor 12 Stunden
Miller & Sons Brand Experience GmbH
DTM am Norisring 2025: Volle Action zur Halbzeit
22.05. 10:51 vor 12 Stunden
DEFAMA Deutsche Fachmarkt AG
EQS-News: DEFAMA veröffentlicht Geschäftsbericht 2024
In allen Meldungen suchen

15.Mai 2025 15:05 Uhr

Schweizer Electronic AG, WKN 515623, ISIN

[ Aktienkurs Schweizer Electronic AG | Weitere Meldungen zur Schweizer Electronic AG ]














EQS-News: SCHWEIZER ELECTRONIC AKTIENGESELLSCHAFT


/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung






SCHWEIZER ELECTRONIC AKTIENGESELLSCHAFT: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.06.2025 in Schramberg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG








15.05.2025 / 15:05 CET/CEST



Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News
- ein Service der EQS Group.


Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.











250512005167_00-0.jpg




SCHWEIZER ELECTRONIC AKTIENGESELLSCHAFT
Schramberg
ISIN: DE0005156236
WKN: 515 623




Einladung zur 36. Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionäre hiermit zu der am
Freitag, 27. Juni 2025, um 10.00 Uhr
in den Räumen unserer Gesellschaft in
78713 Schramberg
Einsteinstraße 10

stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.


I.


Tagesordnung und Beschlussvorschläge zu den Tagesordnungsgegenständen




















1.


Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Schweizer Electronic AG, des gebilligten Konzernabschlusses, des für die
Schweizer Electronic AG und den Konzern zusammengefassten Lageberichts, jeweils zum 31. Dezember 2024, einschließlich des
erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a, 315a des Handelsgesetzbuchs, sowie des Berichts des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2024



Die genannten Unterlagen sowie der zusammengefasste gesonderte nichtfinanzielle Bericht für die Gesellschaft und den Konzern
sind ab der Einberufung der Hauptversammlung im Internet unter






https://schweizer.ag/investoren-und-medien/hauptversammlung


zugänglich. Sie werden dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein. Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss und
den Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist
daher zu diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung vorgesehen.


2.


Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands


Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Vorstandsmitgliedern für dieses Geschäftsjahr
Entlastung zu erteilen.


3.


Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats


Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Aufsichtsratsmitgliedern für dieses Geschäftsjahr
Entlastung zu erteilen.


4.


Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2025 sowie des Prüfers für die etwaige prüferische
Durchsicht unterjähriger Finanzinformationen



Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses - vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Berlin, Niederlassung Freiburg im Breisgau, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2025 sowie
zum Prüfer für die etwaige prüferische Durchsicht des im Halbjahresfinanzbericht zum 30. Juni 2025 enthaltenen verkürzten
Abschlusses und Zwischenlageberichts sowie für eine etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen
im Sinne von § 115 Abs. 7 WpHG zu wählen, sofern eine solche prüferische Durchsicht vor der nächsten Hauptversammlung erfolgt.


Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine
die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU)
Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung
bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission) auferlegt wurde.


5.


Wahl des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2025


Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses - vor, die Kaiser & Sozien Partnerschaft
mbB, Freiburg im Breisgau, zum Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2025 zu wählen. Die Wahl
erfolgt für den Fall, dass der deutsche Gesetzgeber in Umsetzung von Art. 37 der Abschlussprüferrichtlinie (Richtlinie 2006/43/EG
i. d. F. der EU-Richtlinie 2022/2464 (CSRD) vom 14. Dezember 2022) eine ausdrückliche Wahl des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung
durch die Hauptversammlung verlangt, die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung also nach dem deutschen Umsetzungsrecht
nicht ohnehin dem Abschlussprüfer obliegt.


6.


Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts


Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft haben gemäß § 162 AktG einen Bericht über die im Geschäftsjahr 2024 gewährten und
geschuldeten Vergütungen für die gegenwärtigen und früheren Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats erstellt ("Vergütungsbericht
2024"). Dieser Bericht wird gemäß § 120a Abs. 4 AktG der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt.


Der Vergütungsbericht 2024 wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer der Gesellschaft geprüft und mit einem
Prüfungsvermerk versehen. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht beigefügt.


Der Vergütungsbericht 2024 (nebst dem Prüfungsvermerk des Abschlussprüfers) ist ab Einberufung der Hauptversammlung unter






https://schweizer.ag/investoren-und-medien/hauptversammlung


(auch während der Hauptversammlung) zugänglich.


Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den gemeinsam nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht 2024 zu billigen.


7.


Beschlussfassung über die Billigung des geänderten für Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands


Gemäß § 120a Abs. 1 AktG hat die Hauptversammlung einer börsennotierten Aktiengesellschaft mindestens alle vier Jahre sowie
bei jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems
für die Mitglieder des Vorstands zu beschließen. Zuletzt hatte die Hauptversammlung der Schweizer Electronic Aktiengesellschaft
am 25. Juni 2021 über das Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands Beschluss gefasst. Daher hat die Beschlussfassung
über das Vergütungssystem turnusgemäß in der ordentlichen Hauptversammlung 2025 erneut zu erfolgen.


Unter Berücksichtigung der Vorgaben von § 87a Abs. 1 AktG und auf Basis einer umfangreichen Prüfung der Angemessenheit der
Ausgestaltung des bestehenden Vergütungssystems hat der Aufsichtsrat - auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses - am 22.
April 2025 ein geändertes Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder beschlossen und ferner entschieden, dieses Vergütungssystem
der Hauptversammlung zur Billigung vorzulegen. Das geänderte Vergütungssystem soll rückwirkend zum 1. Januar 2025 zur Anwendung
kommen und ist ab Einberufung der Hauptversammlung unter






https://schweizer.ag/investoren-und-medien/hauptversammlung


(auch während der Hauptversammlung) zugänglich. Die Änderungen gegenüber dem aktuellen Vergütungssystem werden darin einleitend
erläutert.


Der Aufsichtsrat schlägt vor, das vom Aufsichtsrat am 22. April 2025 beschlossene geänderte Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder,
das rückwirkend zum 1. Januar 2025 zur Anwendung kommen soll, zu billigen.


8.


Beschlussfassung über die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats


Gemäß § 113 Abs. 3 AktG hat die Hauptversammlung einer börsennotierten Aktiengesellschaft mindestens alle vier Jahre über
die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder zu beschließen, wobei ein die Vergütung bestätigender Beschluss zulässig ist. Zuletzt
hatte die Hauptversammlung der Schweizer Electronic AG am 25. Juni 2021 über die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Beschluss gefasst. Daher hat die Beschlussfassung über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder turnusgemäß erneut in der
ordentlichen Hauptversammlung 2025 zu erfolgen.


Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats ist in § 13 der Satzung der Schweizer Electronic AG geregelt. Der Wortlaut
von § 13 der Satzung und das der Vergütung zugrundeliegende Vergütungssystem mit den Angaben nach §§ 113 Abs. 3 S. 3, 87a
Abs. 1 S. 2 AktG sind ab Einberufung der Hauptversammlung unter






https://schweizer.ag/investoren-und-medien/hauptversammlung


(auch während der Hauptversammlung) zugänglich.


Die in § 13 der Satzung festgelegte Vergütung ist nach Auffassung von Vorstand und Aufsichtsrat weiterhin angemessen und soll
unverändert bleiben.


Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder, wie in § 13 der Satzung festgelegt,
und das der Vergütung zugrundeliegende Vergütungssystem zu bestätigen.


9.


Beschlussfassung über die Änderung von § 2 der Satzung (Gegenstand des Unternehmens)


Der Vorstand möchte Komponenten, Systeme und Software auf den Gebieten der Elektronik, der Elektrotechnik, der Energietechnik
sowie verwandter Techniken nicht nur entwickeln, herstellen und vertreiben, sondern mit solchen Komponenten, Systemen und
Software auch Handel betreiben können. Der in § 2 der Satzung enthaltene Unternehmensgegenstand soll deshalb um den Punkt
?Handel? erweitert werden.


Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, § 2 Abs. 1 Buchstabe a) der Satzung wie folgt neu zu fassen:


"a) Entwicklung, Herstellung, Vertrieb und Handel von Komponenten, Systemen und Software auf den Gebieten der Elektronik, der
Elektrotechnik, der Energietechnik sowie verwandter Techniken; Bau und Betrieb von Energieanlagen sowie Vertrieb von Energie;
Forschungs-, Entwicklungs-, Beratungs- sowie sonstige Dienstleistungen einschließlich Lizenzvergabe in den genannten Bereichen;
".




II


Weitere Angaben und Hinweise zur Hauptversammlung




1.


Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts


Alle Aktionäre, die im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind und sich bis spätestens Freitag, 20. Juni 2025, 24.00 Uhr, zur Hauptversammlung angemeldet haben, sind zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt.


Im Verhältnis zur Gesellschaft bestehen Rechte und Pflichten aus Aktien gemäß § 67 Abs. 2 Satz 1 AktG nur für und gegen den
im Aktienregister Eingetragenen. Für die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts ist demgemäß der am Tag der Hauptversammlung
im Aktienregister eingetragene Aktienbestand maßgebend. Aus abwicklungstechnischen Gründen werden allerdings im Zeitraum vom 21. Juni 2025, 0.00 Uhr, bis zum Schluss der Hauptversammlung keine Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen. Deshalb entspricht der Eintragungsstand
des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung dem Stand am Ende des Anmeldeschlusstages. Technisch maßgeblicher Bestandsstichtag
(sogenannter Technical Record Date) ist daher der 20. Juni 2025, 24.00 Uhr.


Die Anmeldung zur Hauptversammlung bedeutet keine Sperre für die Veräußerung von oder die Verfügung über die Aktien. Aktionäre
können daher über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung zur Hauptversammlung weiter frei verfügen. Auch im Fall der vollständigen
oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach der Anmeldung zur Hauptversammlung ist für die Berechtigung zur Teilnahme
an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ausschließlich der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der
Hauptversammlung maßgeblich. Da im Verhältnis zur Gesellschaft Rechte und Pflichten aus Aktien nur für und gegen den am Tag
der Hauptversammlung im Aktienregister Eingetragenen bestehen, können Erwerber von Aktien, deren Umschreibungsanträge nach
dem Technical Record Date bei der Gesellschaft eingehen, Rechte aus diesen Aktien nicht ausüben, es sei denn, sie lassen sich
insoweit vom Veräußerer bevollmächtigen. Erwerber von Aktien der Gesellschaft, die noch nicht im Aktienregister eingetragen
sind, werden daher gebeten, Umschreibungsanträge so zeitnah wie möglich zu stellen.


Die Anmeldung zur Hauptversammlung muss bei der Gesellschaft in Textform unter der Adresse



Schweizer Electronic AG

c/o Computershare Operations Center

80249 München


oder E-Mail: anmeldestelle@computershare.de


erfolgen.


Nach ordnungsgemäßer Anmeldung können Sie persönlich zur Hauptversammlung erscheinen und Ihr Stimmrecht selbst ausüben. Die
zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigten Aktionäre können ihr Stimmrecht in der
Hauptversammlung nicht nur selbst, sondern auch durch Bevollmächtigte, wie z.B. einen Intermediär (z.B. ein Kreditinstitut),
eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person, ausüben. Auch in diesem Fall ist eine ordnungsgemäße Anmeldung zur Hauptversammlung
nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Einzelheiten zum Verfahren der Bevollmächtigung und zur Stimmabgabe durch
einen Bevollmächtigten entnehmen Sie bitte dem nachfolgenden Abschnitt ?Stimmrechtsausübung durch einen Bevollmächtigten oder
mittels Briefwahl?.


Wenn Sie beabsichtigen, selbst oder durch einen Bevollmächtigten an der Hauptversammlung teilzunehmen, bitten wir um eine
frühzeitige Anmeldung. Dadurch erleichtern Sie uns die Organisation der Hauptversammlung. Nach erfolgter Anmeldung erhalten
alle Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten Eintrittskarten. Wir möchten klarstellend darauf hinweisen, dass die Eintrittskarte
lediglich der Erleichterung der Organisation der Hauptversammlung dient und keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung
und die Ausübung des Stimmrechts nach dem Gesetz oder der Satzung darstellt. Eintrittskarten zur Hauptversammlung werden auf
dem Postweg zugesandt.


Durch Intermediäre kann eine Übermittlung gemäß Shareholder Rights Directive II (SRD II) in Verbindung mit der Durchführungsverordnung
(EU 2018/1212) im ISO 20022 Format (z.B. per SWIFT durch einen vorherig erfolgten RMA-Austausch) erfolgen.




2.


Stimmrechtsausübung durch einen Bevollmächtigten oder mittels Briefwahl




a)

Stimmrechtsausübung durch einen Bevollmächtigten


Die Aktionäre können ihr Stimmrecht nach entsprechender Erteilung einer Vollmacht auch durch einen Bevollmächtigten ausüben
lassen. Auch im Fall der Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte ist eine fristgemäße Anmeldung zur Hauptversammlung erforderlich.


Die zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigten Aktionäre, die ihr Stimmrecht in der
Hauptversammlung nicht selbst, sondern durch Bevollmächtigte ausüben wollen, müssen diesen ordnungsgemäß Vollmacht erteilen.
Dies kann entweder vor oder in der Hauptversammlung bis zur Abstimmung über den jeweiligen Tagesordnungspunkt geschehen. Die
Erklärung der Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Dabei
ist Folgendes zu beachten:


Wenn weder ein Intermediär (z.B. ein Kreditinstitut) noch eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder ein diesen
nach § 135 AktG gleichgestellter Rechtsträger bevollmächtigt werden soll, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf
und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform. Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht
verwendet werden kann (Vollmachtsformular), und weitere Informationen werden den Aktionären mit den Anmeldeunterlagen übermittelt.
Darüber hinaus kann ein Formular, von dem bei der Vollmachtserteilung Gebrauch gemacht werden kann, auch im Internet unter



https://schweizer.ag/investoren-und-medien/hauptversammlung

 

abgerufen werden.


Die Bevollmächtigung kann unter Verwendung dieses Vollmachtsformulars bzw. während der Hauptversammlung mittels des auf dem
Stimmbogen aufgedruckten Vollmachtsformulars oder auf beliebige andere formgerechte Weise erfolgen.


Der Nachweis einer gegenüber dem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht kann dadurch geführt werden, dass dieser die Vollmacht
am Tag der Hauptversammlung an der Einlasskontrolle vorweist. Erfolgt die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber
der Gesellschaft, erübrigt sich ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Vollmacht. Für die Vollmachtserteilung gegenüber
der Gesellschaft, den Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht und die Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung
bietet die Gesellschaft folgende Adresse an:



Schweizer Electronic AG

c/o Computershare Operations Center

80249 München


oder E-Mail: anmeldestelle@computershare.de


Wenn ein Intermediär (z.B. ein Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder ein diesen nach § 135
AktG gleichgestellter Rechtsträger bevollmächtigt werden soll, besteht - in Ausnahme zu vorstehendem Grundsatz - ein Textformerfordernis
weder nach dem Gesetz noch nach der Satzung der Gesellschaft. Wir weisen jedoch darauf hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigenden
Rechtsträger möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangen, weil sie gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar
festhalten müssen. Aktionäre, die einen Intermediär (z.B. ein Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater
oder einen anderen der in § 135 AktG diesen gleichgestellten Rechtsträger bevollmächtigen möchten, sollten sich deshalb mit
diesen über ein mögliches Formerfordernis für die Vollmacht abstimmen.


Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären auch an, den von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter
zu bevollmächtigen. Auch in diesem Fall ist eine ordnungsgemäße Anmeldung zur Hauptversammlung erforderlich. Der von der Gesellschaft
benannte Stimmrechtsvertreter übt das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus.
Ohne konkrete Weisung des Aktionärs ist der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter nicht zur Stimmrechtsausübung
befugt. Ebenso wenig nimmt der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter Aufträge zum Einlegen von Widersprüchen
gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen entgegen.


Die Erteilung einer Vollmacht an den von der Schweizer Electronic AG benannten Stimmrechtsvertreter, ihr Widerruf und die
Erteilung von Weisungen an ihn müssen ebenfalls in Textform erfolgen. Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht
verwendet werden kann (Vollmachtsformular), und weitere Informationen werden den Aktionären mit den Anmeldeunterlagen übermittelt.
Darüber hinaus kann ein Formular, von dem bei der Vollmachtserteilung Gebrauch gemacht werden kann, auch im Internet unter



https://schweizer.ag/investoren-und-medien/hauptversammlung

 

abgerufen werden.


Die Erteilung oder Änderung von Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen der Gesellschaft
bis spätestens Donnerstag, 26. Juni 2025, 24.00 Uhr, unter der folgenden Adresse zugehen:



Schweizer Electronic AG

c/o Computershare Operations Center

80249 München


oder E-Mail: anmeldestelle@computershare.de


Darüber hinaus bieten wir den zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigten Aktionären,
die zur Hauptversammlung erschienen sind, an, den weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter auch in der Hauptversammlung bis
zur Abstimmung über den jeweiligen Tagesordnungspunkt in Textform mit der Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen und
ihm Weisungen zu erteilen.


Ein Intermediär darf das Stimmrecht für Aktien, die ihm nicht gehören, als deren Inhaber er aber im Aktienregister eingetragen
ist, nur aufgrund einer Ermächtigung des Aktionärs ausüben.




b)

Stimmabgabe durch Briefwahl


Die Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch Briefwahl ausüben. Auch im Fall der Briefwahl ist eine fristgemäße Anmeldung
erforderlich. Bevollmächtigte Intermediäre (z.B. Kreditinstitute), Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder diesen
nach § 135 AktG gleichgestellte bevollmächtigte Rechtsträger können sich ebenfalls der Briefwahl bedienen.


Briefwahlstimmen müssen der Gesellschaft bis spätestens Donnerstag, 26. Juni 2025, 24.00 Uhr, unter der folgenden Adresse zugehen:



Schweizer Electronic AG

c/o Computershare Operations Center

80249 München


oder E-Mail: anmeldestelle@computershare.de




c)

Weitere Informationen zur Stimmrechtsausübung


Sollten Stimmrechte fristgemäß auf mehreren Wegen (Brief, E-Mail, gemäß § 67c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 AktG in Verbindung
mit Art. 2 Abs. 1 und 3 und Art. 9 Abs. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212) durch Briefwahl ausgeübt bzw. Vollmacht
und ggf. Weisungen erteilt werden, werden diese unabhängig vom Zeitpunkt des Zugangs in folgender Reihenfolge berücksichtigt:
1. gemäß § 67c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 AktG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und 3 und Art. 9 Abs. 4 der Durchführungsverordnung
(EU) 2018/1212, 2. per E-Mail und 3. per Brief.


Gehen auf demselben Übermittlungsweg fristgemäß mehrere Briefwahlstimmen bzw. Vollmachten und Weisungen zu, ist die zeitlich
zuletzt zugegangene Erklärung verbindlich.


Der zuletzt zugegangene, fristgerechte Widerruf einer Erklärung ist maßgeblich.


Sollten auf dem gleichen Weg Erklärungen mit mehr als einer Form der Stimmrechtsausübung eingehen, gilt: Briefwahlstimmen
haben Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmacht und ggf. Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und letztere
haben Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmacht und Weisungen an einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater
gemäß § 134a AktG sowie eine diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person.


Sollte ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater gemäß § 134a AktG sowie eine diesen gemäß § 135
Abs. 8 AktG gleichgestellte Person zur Vertretung nicht bereit sein, wird der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zur Vertretung
entsprechend den Weisungen bevollmächtigt.


Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt die zu diesem Tagesordnungspunkt
abgegebene Briefwahlstimme bzw. Weisung entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung.




3.


Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG




a)

Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG


Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (das sind 189.000 Aktien) oder den anteiligen Betrag
von EUR 500.000,00 erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und
bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss
schriftlich an den Vorstand gerichtet werden und bei der Gesellschaft spätestens am Dienstag, 27. Mai 2025, 24.00 Uhr, eingehen. Wir bitten, derartige Verlangen an folgende Adresse zu übersenden:



Schweizer Electronic AG

Vorstand

Einsteinstraße 10

78713 Schramberg


Rechtzeitig eingehende Ergänzungsanträge werden wir gemäß § 124 Abs. 1 AktG bekanntmachen, sofern sie den gesetzlichen Anforderungen
genügen.




b)

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären


Aktionäre sind gemäß § 126 Abs. 1 AktG berechtigt, gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten
Tagesordnungspunkt einen Gegenantrag zu stellen. Sie sind weiterhin gemäß § 127 AktG berechtigt, zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
oder Abschlussprüfern Vorschläge zu machen.


Die Gesellschaft wird Gegenanträge im Sinne des § 126 Abs. 1 AktG einschließlich des Namens des Aktionärs und einer etwaigen
Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich nach ihrem Eingang auf der Internetseite der Gesellschaft unter



https://schweizer.ag/investoren-und-medien/hauptversammlung

 

zugänglich machen, wenn der Gegenantrag mit einer Begründung spätestens am Donnerstag, 12. Juni 2025, 24.00 Uhr, bei der Gesellschaft unter der folgenden Adresse eingeht:



Schweizer Electronic AG

Hauptversammlung

Einsteinstraße 10

78713 Schramberg


oder E-Mail: ir@schweizer.ag


Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht berücksichtigt.


Die Gesellschaft ist berechtigt, von der Veröffentlichung eines Gegenantrags und dessen Begründung unter den in § 126 Abs.
2 AktG genannten Voraussetzungen abzusehen, z.B. soweit sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde
oder wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Die Begründung
eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.


Für Wahlvorschläge von Aktionären gelten nach § 127 AktG die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß. Allerdings brauchen Wahlvorschläge
von Aktionären nicht begründet zu werden und eine Veröffentlichung kann außer in den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Fällen
auch dann unterbleiben, wenn der Wahlvorschlag nicht die in § 127 Satz 3 i.V.m. §§ 124 Abs. 3 Satz 4, 125 Abs. 1 Satz 5 AktG
genannten Angaben enthält.




c)

Auskunftsrecht der Aktionäre


In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit
die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist (§ 131 Abs. 1 AktG). Das Auskunftsrecht
kann in der Hauptversammlung ausgeübt werden, ohne dass es einer vorherigen Ankündigung oder sonstigen Mitteilung bedürfte.




4.


Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft gemäß § 124a AktG


Die Informationen nach § 124a AktG zur Hauptversammlung finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter



https://schweizer.ag/investoren-und-medien/hauptversammlung

 



5.


Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung


Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital der Schweizer Electronic AG in Höhe von EUR 9.664.053,86
eingeteilt in 3.780.000 auf den Namen lautende, nennwertlose Stückaktien, von denen jede Aktie eine Stimme gewährt. Die Gesamtzahl
der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich somit auf 3.780.000. Die Gesellschaft
hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 9.287 eigene Aktien, aus denen ihr keine Stimmrechte zustehen.




6.


Hinweis zu den Zeitangaben


Sämtliche Zeitangaben in der Einberufung sind in der für Deutschland maßgeblichen mitteleuropäischen Sommerzeit (MESZ) angegeben.
Dies entspricht mit Blick auf die koordinierte Weltzeit (UTC) dem Verhältnis UTC = MEZ minus zwei Stunden.




7.


Datenschutzhinweise


Ihre personenbezogenen Daten werden für die im Aktiengesetz vorgeschriebene Führung des Aktienregisters, zur Kommunikation
mit Ihnen als Aktionär sowie zur Durchführung der virtuellen Hauptversammlung verarbeitet. Darüber hinaus werden Ihre Daten
für damit in Zusammenhang stehende Zwecke und zur Erfüllung weiterer gesetzlicher Pflichten (z.B. Nachweis- oder Aufbewahrungspflichten)
verwendet. Nähere Informationen zum Datenschutz sind unter



https://www.schweizer.ag/de/kontakt/datenschutzerklaerung/fuer-aktionaere.html

 

abrufbar. Die Schweizer Electronic AG sendet Ihnen diese Informationen auf Anforderung auch in gedruckter Form zu.


 



Schramberg, im Mai 2025


Schweizer Electronic AG mit Sitz in Schramberg


Der Vorstand
























15.05.2025 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter https://eqs-news.com

























Sprache: Deutsch
Unternehmen: SCHWEIZER ELECTRONIC AKTIENGESELLSCHAFT

Einsteinstr. 10

78713 Schramberg

Deutschland
Telefon: +49 7422 512302
Fax: +49 7422 777302
E-Mail: elisabeth.trik@schweizer.ag
Internet: https://www.schweizer.ag
ISIN: DE0005156236
WKN: 515623
Börsen: Frankfurt, Xetra, Stuttgart, Berlin, Tradegate





 
Ende der Mitteilung EQS News-Service





2138808  15.05.2025 CET/CEST



Weitere aktuelle Meldungen zur Schweizer Electronic AG
Hinweis
Haftungsausschluss und wichtiger Hinweis nach §34 WPHG zur Vermeidung von Interessenskonflikten:
Die Informationen stellen keine Aufforderung zum Kauf oder Verkauf irgend eines Wertpapieres dar. Der Kauf von Aktien ist mit hohen Risiken behaftet. Ihre Investitionsentscheidungen dürfen Sie nur nach eigener Recherche und nicht basierend auf unseren Informations-Angeboten treffen. Wir übernehmen keine Verantwortung für jegliche Konsequenzen und Verluste, die durch Verwendung unserer Informationen entstehen. Wir weisen Sie darauf hin, dass die an der Erstellung von Beiträgen beteiligten Personen regelmäßig mit den besprochenen Aktien selbst handeln.